Fahrschule Rösch Verden

 

Ergänzende Erläuterungen zu den Klassen A, A2, A1 und AM

Was ist neu bei den FahrerlaubniskIassen AM, A1, A2 und A?

  • Die Klasse AM wurde durch die Dritte EG-Führerscheinrichtlinie in den Staaten der Europäischen Union und des EWR als Klasse für Kleinstkrafträder und andere schwach motorisierte Kraftfahrzeuge eingeführt. Die bisher in die nationale Klasse M fallenden zweirädrigen Kleinkrafträder (Moped und Mokick) sowie die dreirädrigen Kleinkrafträder und die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge, für die bisher die Klasse S erforderlich war, wurden dieser Klasse zugeordnet. Bisher verstand man unter „Kraftrad" ein motorisiertes Zweirad. Der Begriff „dreirädrige Kleinkrafträder" wurde durch die EU-weit gültige Typ-Genehmigungsrichtlinie eingeführt. Alle zur Klasse AM gehörenden Fahrzeuge haben gemeinsam, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 45 km/h und, falls sie von einem Verbrennungsmotor mit Fremdzündung (Otto-Motor) angetrieben werden, der Hubraum auf 50 cm$ begrenzt ist. Bei Antrieb durch einen Elektromotor darf die Nenndauerleistung nicht größer sein als 4 kW. Für die drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge gibt es eine weitere Regelung: Bei einem Antrieb durch einen Verbrennungsmotor mit Selbstzündung (Dieselmotor) darf die maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW betragen. Und bei den vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist die Leermasse auf 350 kg begrenzt, jedoch zählt das Gewicht der Batterien nicht zur Leermasse.
  • Die KIasse A1 berechtigt auch zum Führen dreirädriger Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW.
    Bei den Leichtkrafträdern ist außerdem das Verhältnis Motorleistung zu Leermasse auf 0,1 kW je kg begrenzt.
  • Die neu eingeführte KIasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung bis maximal 35 kW.
    Auch bei dieser Klasse ist die Leistung bezogen auf die Leermasse begrenzt: maximal 0,2 kW je kg.
  • Die Klasse A berechtigt zum Führen von Krafträdern ohne Leistungsbegrenzung (schwere, leistungsstarke
    Motorräder).
    Sie berechtigt auch zum Führen dreirädriger Kraftfahrzeuge (Trikes) mit mehr als 15 kW. Diese fielen bisher in die Klasse B.

Was gilt, wenn das VerhäItnis von Leistung zu Leermasse überschritten wird?

  • Mit der Begrenzung der Motorleistung im Verhältnis zur Leermasse soll erreicht werden, dass die Leistungsbegrenzung auf 11 kW bei der Klasse A1 und auf 35 kW bei der Klasse A2 nicht durch extreme Leichtbauweise umgangen wird. Ein Fahrer begeht eine Straftat (Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis), wenn er ein Kraftrad führt, bei dem entweder die Hubraumgrenze (Klasse A1), die zulässige Leistungsgrenze oder das Verhältnis Leistung zu Leermasse überschritten wird. Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis A2 ein Motorrad mit 35 kW und einer Leermasse von 150 kg führen würde. Für dieses Kraftrad würde die Klasse A benötigt, da das Verhältnis von Leistung zu Leermasse mit 0,23 größer ist als 0,2.

Fahrerlaubnis auf Probe:

  • Die Klasse AM wird nicht auf Probe erteilt. Allerdings wird bei der erstmaligen Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse die durch Erweiterung erworbene Klasse (z. B. Klasse B) auf Probe erteilt (ausgenommen sind Erweiterungen auf die Klassen L und T, die ebenfalls nicht auf Probe erteilt werden). Für alle anderen Klassen gilt: Sie werden beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis auf Probe erteilt.

Stufenführerschein:

  • Mit der Dritten EG-Führerscheinrichtlinie wurde der in Deutschland entwickelte Stufenaufstieg in den Kraftradklassen europaweit übernommen und ausgeweitet.
    Beim Aufstieg von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und beim Aufstieg von der Klasse A2 auf die Klasse A entfällt die theoretische Prüfung (§ 15 Abs. 2a FeV) und damit auch die theoretische Ausbildung (§ 7 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 FahrschAusbO), sofern der Bewerber die jeweils niedrigere Klasse seit mindestens zwei Jahren besitzt. Für die Erweiterung ist das Bestehen einer praktischen Prüfung vorgeschrieben. Bei der Prüfung muss der Bewerber von einem Fahrlehrer begleitet werden. Obwohl eine praktische Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, muss sich der Fahrlehrer zunächst davon überzeugen, dass der Bewerber die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, bevor er ihn zur Prüfung anmeldet (§ 7 Abs. 2 FahrschAusbO). Für diese Überprüfung empfiehlt es sich, mit dem Bewerber eine besondere vertragliche Vereinbarung abzuschließen. In allen anderen Fällen ist eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung vorgeschrieben. Dies betrifft:

    -    Direkteinstieg in A2 oder A
    -    Aufstieg von A1 direkt nach A
    -    Aufstieg von A1 nach A2 bzw. A2 nach A ohne mindestens zweijährigen Vorbesitz der jeweils niedrigeren Klasse.

Zu weIchem Zeitpunkt muss beim Stufenaufstieg der zweijährige Vorbesitz der jeweiIs niedrigeren KIasse erfüIIt sein?

  • Der Bewerber muss am Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis den Führerschein der jeweils niedrigeren Klasse seit mindestens zwei Jahren besitzen. Die praktische Prüfung darf bereits einen Monat vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden (§17 Abs. 1 Satz 5 FeV).

Darf man mit den KIassen AM, A1, A2 und A auch Motorräder mit Beiwagen führen?

  • Ja, für Motorräder mit Beiwagen gibt es keinen besonderen Führerschein, aber das Fahren mit Beiwagen erfordert besondere Kenntnisse und Fertigkeiten.

Darf man mit den KIassen AM, A1, A2 und A auch landwirtschaftliche Zugmaschinen fahren?

  • Nein, die Klasse L ist nicht in diese Klassen eingeschlossen.

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